Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Für Privatkunden:
1. ALLGEMEINES
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Kunden. Ergänzende, diese AGB abändernde Vereinbarungen der Firma Spedition Alfons Hauer GmbH & Co. KG gegenüber Unternehmern gehen diesen Bestimmungen vor, sofern sie von ihnen abweichen.
2. GELTUNGSBEREICH
2.1. Dem Angebot, der Bestellung und dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich unsere AGB zugrunde.
2.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt.
3. BESCHAFFENHEIT DER WARE
3.1. Die Beschaffenheit der gelieferten Ware entspricht den allgemeinen handelsüblichen DIN-Normen. Alle Muster, Proben, Mitteilungen von Analysedaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Abweichungen im handelsüblichen Rahmen sind zulässig.
3.2. Die Lieferung und Abrechnung von HEL erfolgt temperaturkompensiert auf der Basis von 15 °C.
4. VERTRAGSSCHLUSS
4.1. Unsere Angebote sind freibleibend sofern sie nicht ausdrücklich als fest bezeichnet worden sind.
4.2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Streik, Rohstofferschöpfung oder andere Gründe, die nicht von uns zu vertreten sind und mehr als 3 Monate andauern, berechtigen beide Parteien zum Rücktritt von noch nicht erfüllten Verträgen.
4.3. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
4.4. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden nebst den vorliegenden AGB zur Verfügung gestellt.
5. EIGENTUMSVORBEHALT
5.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
5.2. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis der Menge der von uns gelieferten Ware zu der nicht in unserem Eigentum stehenden Ware, mit der unsere Ware vermischt, vermengt oder verbunden wurde.
5.3. Der Kunde ist berechtigt, die Ware weiter zu verkaufen. Er tritt bereits jetzt alle aus den Verkäufen erwachsenden Forderungen bis zur Höhe unserer offenen Forderung einschließlich der Umsatzsteuer ab, die ihm gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware vermischt oder unvermischt weiterverkauft worden ist. Ebenso verpflichtet er sich, die Vorbehaltsware betreffende Ansprüche auf Steuerentlastung an uns abzutreten.
6. KAUFPREIS / ZAHLUNG
6.1. Der vereinbarte Kaufpreis ist bindend. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Es werden bei der Lieferung von Mineralölen eine Belieferungspauschale und bei Pellets eine Einblaspauschale erhoben.
6.2. Für die Berechnung des Kaufpreises ist die am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtungen festgestellte und auf dem Lieferschein vermerkte Menge maßgeblich. Sofern diese aufgrund der technischen Gegebenheiten der Pumpe und Messeinrichtung von der bestellten Menge geringfügig abweicht, ist die auf dem Lieferschein ausgewiesene Menge bindend. Der Nachweis der Lieferung einer geringeren oder größeren Menge bleibt beiden Parteien gestattet.
6.3. Sofern sich aus Auftragsbestätigung oder Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug sofort ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
6.4. Die Rechnungstellung erfolgt spätestens einen Werktag nach dem Versand zum Datum des Liefertages und gilt gleichzeitig als Versandanzeige. Maßgeblich für die Fristen ist ausschließlich das Rechnungsdatum.
6.5. Skontoabzüge werden grundsätzlich nicht gewährt.
6.6. In Abweichung von den §§ 366, 367 BGB sind wir berechtigt, bei Zahlungen ohne Verrechnungsbestimmung festzusetzen, auf welche unserer Forderungen die Zahlungen des Kunden gutzuschreiben sind.
6.7. Verspätete Lieferung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden alle uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Kunden sofort fällig. In den Fällen des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt wegen aller unserer Forderungen Sicherheiten nach unserer Wahl zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Es bleibt uns weiterhin das Recht, Schadenersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen.
6.8. Nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen oder Mahnung kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Ehegatten, die im selben Haushalt leben, haften für Brennstofflieferungen an den gemeinsamen Haushalt jeweils einzeln als Gesamtschuldner.
7. LIEFERUNG
7.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr von uns.
7.2. Die Art der Versendung steht in unserem Ermessen.
7.3. Die Übergabe der Ware erfolgt bei Verbrauchertankanlagen am Befüllstutzen, an dem der Befüllschlauch des TkW mit dem Rohrsystem der Tankanlage des Kunden verbunden wird. Im Fall einer Befüllung von Tanks kleiner 1.250 Liter durch Zapfpistole erfolgt die Übergabe, an der Stelle, an der die Ware in den Tank eingefüllt wird. Hierbei geht die Gefahr auf den Kunden über.
8. ANNAHMEVERZUG
8.1. Der Übergabe im Sinne von Ziff. VII dieser Bestimmungen steht es gleich, wenn der Kunde in Annahmeverzug kommt.
8.2. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
8.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
9. GEWÄRLEISTUNG
9.1. Es wird für den Fall, dass eine Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar ist, die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung vereinbart.
9.2. Unbeschadet der Ziff. IX a. dieser Bestimmungen kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl b. Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
10. GARANTIEN
Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
11. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
11.1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
11.2. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei uns zurechenbaren Körper und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden sowie bei Ansprüchen des Kunden aus Produkthaftung sowie bei grobem Verschulden.
11.3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12. KEIN GESETZLICHES WIDERRUFSRECHT BEI HEIZÖLBESTELLUNGEN
Beim Heizölverkauf besteht das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucherkunden nicht, weil auf Verträge über die Lieferung von Heizöl der Ausschlussgrund des § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB anwendbar ist. Verbraucher können ihre auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung also nicht widerrufen. Beim Verkauf an Unternehmer gelten die gesetzlichen Regelungen.
13. AUSSERGERICHTLICHE STREITBEILEGUNG
Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 VSBG teil.
14. DATENSCHUTZ
14.1. Wir sowie die von uns eingeschalteten Rechtsanwälte können aufgrund von Art. 6 I S.1 f, IV, Art.13 DS-GVO die personenbezogenen Daten des Kunden erheben und an Wirtschaftsauskunfteien übermitteln, wenn eine Vertragsverletzung seitens des Kunden vorliegt und keine schutzwürdigen Interessen des Kunden entgegenstehen.
14.2. Wir sowie die von uns eingeschalteten Rechtsanwälte können aufgrund von Art. 6 I S.1 b, Art. 14 DS-GVO bei Wirtschaftsauskunfteien bonitätsrelevante Daten über den Kunden abfragen, wenn dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen, oder zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch uns eine Vorleistung erbracht werden soll und dadurch ein finanzielles Ausfallrisiko besteht.
14.3. Nach Art. 15, 16, 17, 18, 20 DS-GVO kann der Kunde Auskunft über die erhobenen personenbezogenen Daten sowie die Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Übertragung dieser verlangen, insbesondere wenn diese unzutreffend sind oder kein berechtigtes Interesse unsererseits mehr besteht. Er kann nach Art. 21 DS-GVO gegen die Verarbeitung Widerspruch einlegen.
15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
15.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
15.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Für Geschäftskunden:
Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, im Eigentum des Verkäufers.
2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 5. auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.
4. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
5. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
6. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall kann der Verkäufer dem Käufer den Forderungseinzug durch sich oder beauftragte Dritte androhen. Nach Fristablauf ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
7. Übersteigt der Wert, der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlagen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
8. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
9. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
10. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o.g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstigen Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
11. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Die Haftung für Schaden, der auf leichter Fahrlässigkeit beruht, ist ausgeschlossen; dies gilt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.
Der Käufer hat die für die Wahrung etwaiger Rücktrittsrechte gegen den Transportführer notwendigen Maßnahmen und Feststellungen zu treffen und dem Verkäufer davon unverzüglich Mitteilung zu machen.
Für Schäden, die durch technische Mängel der Tanks, Umschließungen, Messvorrichtungen oder andere Einrichtungen im Eigentum und/oder unmittelbaren Besitz des Käufers oder durch dessen fehlerhafte Angaben entstehen, haftet der Käufer unter Ausschluss jeder Ersatzansprüche gegen den Verkäufer – es sei denn, der Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfe hätten die genannten Fehler und Mängel erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt – und stellt diese von jeder etwa aufgrund zwingenden Rechts Dritten gegenüber bestehender Haftung frei. Das gleiche gilt für leihweise vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Tanks und Fässern (Kleingebinde).
Insoweit haftet der Verkäufer lediglich für die Gestellung ordnungsgemäßer Leihgebinde. Der Entleiher trifft unter Ausschluss bzw. Freistellung des Verleihers die alleinige Verpflichtung zur Erhaltung der Leihgebinde in gebrauchsfähigem Zustand und die Haftung für etwaige Schäden infolge während des Gebrauchs beim Entleiher eingetretener Funktionsschäden an den Leihgebinden, insbesondere im Falle nicht rechtzeitiger Anzeige von Durchrostungserscheinungen.
Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu verlangen. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist der Verkäufer ohne Nachfristsetzung berechtigt, von allen etwa bestehenden Kaufverträgen, auch von solchen, bei denen ein Zahlungsverzug des Käufers noch nicht vorliegt, zurückzutreten, wobei es dem Verkäufer vorbehalten bleibt Schadenersatz vom Käufer zu verlangen. Der Verkäufer kann auch sofortige Zahlung aller sonstigen Forderungen gegenüber dem Käufer ohne Rücksicht auf entgegenstehende Zahlungsbedingungen oder Zahlungsvereinbarungen zu verlangen. Im Falle einer Geschäftsbeziehung behalten wir uns vor, Informationen von Auskunfteien einzuholen.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder einer Aufrechnung gegen die Forderungen des Verkäufers ist nur bei unbestrittenen oder bei rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Verkäufers berechtigt, gegen Forderungen des Käufers gegenüber Gesellschaften aufzurechnen, die mit dem Verkäufer im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbunden sind.
Bei von dem Verkäufer gegebenen Proben oder Mustern sind deren Eigenschaften nur dann als zugesichert anzusehen, wenn dieses schriftlich vereinbart wurde. Das gilt auch für alle Analysenangaben und Spezifikationen einschließlich der Höchst- und Mindestgrenzen. Für die Lieferung der Ware mit einer bestimmten Eingangstemperatur haftet der Verkäufer nur bei schriftlicher Übernahme einer Gewähr. Leichtes Heizöl, das im geschäftlichen Verkehr nach Volumen abgegeben wird, wird auf eine Temperatur von 15 Grad C umgerechnet und der Abrechnung zugrunde gelegt.
Im Falle mangelhafter Lieferung hat der Verkäufer die Wahl, ob er die Leistung nachbessert oder durch Neulieferung ersetzt. Bleibt eine Nachbesserung endgültig erfolglos, so kann der Käufer Minderung (Herabsetzung) des Entgelts oder Wandlung (Rückgängigmachung des Betrages) verlangen. Sonstige Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
Alle Lieferungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum der Ware geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus allen Warenlieferungen des Verkäufers und etwaigen Wechseln erfüllt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt wird.
Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der dem Verkäufer zustehenden Saldoforderung. Der Käufer verpflichtet sich, im Falle des Zahlungsverzuges sowie anderen Vertragsverletzungen auf Verlangen des Verkäufers sämtliche in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware auf seine Kosten an den Verkäufer, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung bedarf, zurückzuliefern. Wird die vom Verkäufer gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an der neuen Sache oder dem vermischten oder vermengten Bestand an den Verkäufer ab. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der dem Verkäufer gehörenden Waren oder der ihm zustehenden Rechten durch Dritte unverzüglich Nachricht zu geben.
Der Käufer ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Bei einer Weiterveräußerung der gelieferten Ware tritt der Käufer bereits hiermit diejenigen Forderungen mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab, die ihm aus diesem Rechtsgeschäft erwachsen. Der Käufer ist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, seine Schuldner zu benennen und dem Verkäufer die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Erfüllungsort für alle Lieferungen einschließlich der frachtfreien und der Lieferungen die mit eigenen Fahrzeugen des Verkäufers ausgeführt werden ist diejenige Stelle von der aus die Lieferung erfolgt (Lieferstelle). Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit zulässig – Weiden i. d. OPf.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen des Verkäufers, sofern nichts anders schriftlich vereinbart ist. Enthält die Annahmeerklärung des Käufers abweichende Bedingungen, so gelten diese nur, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.